Lizenzbedingungen

Für die Benutzung von unseren Softwareprodukten

Allgemeine Hinweise zu unseren Lizenzbedingungen

Nachfolgend sind die Vertragsbestimmungen für die Benutzung von Softwareprodukten der Firma globesystems Business Software GMBH (in weiterer Folge „globesystems“ genannt) durch Sie, den Endverbraucher (in weiterer Folge „Lizenznehmer“ genannt) aufgeführt. Durch Installation bzw. durch Aktivierung der Software auf Ihrem Computersystem erklären Sie sich als Lizenznehmer mit den nachfolgenden Vertragsbedingungen einverstanden, diese werden damit zum Inhalt des Vertrages zwischen Ihnen und globesystems. Lesen Sie daher den folgenden Text genau durch.

VERTRAGSBEDINGUNGEN

I. Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Vertrages ist die auf Datenträger (z.B. CD, DVD, Datenstick) aufgezeichnete oder zum Download bereitgestellte Computersoftware samt allfälligen Aktualisierungen, die Softwarebeschreibung und Bedienungsanleitung, sowie sonstiges zugehöriges Material. Der Vertragsgegenstand wird im Folgenden auch als Software bezeichnet. globesystems macht darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software zu erstellen, die in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand des Vertrages ist daher nur eine Software, die im Sinne der Softwarebeschreibung und der Benutzeranleitung grundsätzlich brauchbar ist.

II. Umfang der Benutzung

globesystems gewährt dem Lizenznehmer für die Dauer des Vertrages das einfache, persönliche, jedoch nicht ausschließliche Recht, die vom Lizenznehmer gewählten Module der Software von globesystems als Einplatzversion auf einem einzigen Personal – Computer für einen einzigen Nutzer zu installieren. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die nötige Anzahl an Zusatzlizenzen bei Installation oder Verwendung auf weiteren Computern / EDV-Systemen zu erwerben.

Der Einsatz der Software auf einem Server / Terminal-Server ist nur dann erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass eine zeitgleiche Nutzung von mehr als den vereinbarten Lizenzen ausgeschlossen ist. Der Lizenznehmer muss für jedes zusätzliche Gerät, das auf die auf einem Server / Terminal-Server installierte Software zugreift und sie verwendet, eine gesonderte Lizenz erwerben. Der Lizenznehmer ist berechtigt, Remote-Zugriffstechnologien zu verwenden, um auf seine lizenzierte Kopie der Software zuzugreifen und sie zu verwenden, vorausgesetzt, dass nur der Hauptbenutzer des Geräts, das die Remote Desktop-Sitzung hostet, mit einem Remote-Zugriffsgerät auf die Software zugreift und sie verwendet. Diese Remote Desktop-Rechte gestatten dem Lizenznehmer nicht, die Software gleichzeitig sowohl auf dem Gerät, das die Remote Desktop-Sitzung hostet, als auch auf dem Zugriffsgerät zu verwenden.

Weiters ist der Einsatz der Software auf Virtualisierungssystemen erlaubt. Ein virtueller Rechner wird hier wie ein physikalisch vorhandener Rechner gewertet, d.h. es muss pro Installation der Software auf einem virtuellen Rechner eine Lizenz vorhanden sein.

Für die Software Unternehmensmanager gilt: Innerhalb eines Standortes müssen dieselben Module pro Arbeitsplatz / Rechner erworben werden, wobei die Auswahl der Module bei Einsatz der Software an mehreren Standorten innerhalb eines Unternehmens von Standort zu Standort unterschiedlich sein kann.

Für die Software globemanager (plus) ist es möglich, Concurrent Lizenzen zu erwerben. Dies sind benutzerbezogene Lizenzen, die pro Benutzer unterschiedliche Module aufweisen können. Dabei darf die maximale Anzahl an erworbenen Lizenzen pro Modul im lokalen Netzwerk nicht überschritten werden.

Eine über die vereinbarte Verwendung hinausgehende Nutzung – beispielsweise die Weitergabe der Software an andere Unternehmen oder Personen – ist nicht zulässig.

III. Obligatorische Aktivierung der Software

Die Software von globesystems enthält technische Maßnahmen, die eine nicht lizenzierte Verwendung der Software verhindert. Möglicherweise kann der Lizenznehmer nach einem bestimmten Zeitraum seine Rechte an der Software nur ausüben, wenn der Lizenznehmer seine Kopie der Software auf die in der Startsequenz beschriebene Weise aktiviert. globesystems verwendet diese Maßnahmen zur Bestätigung, dass der Lizenznehmer eine rechtmäßig lizenzierte Kopie der Software in Verwendung hat. Der Lizenznehmer stimmt dieser Vorgangsweise ausdrücklich zu.
Wenn der Lizenznehmer keine lizenzierte Kopie der Software verwendet, ist er nicht berechtigt, die Software oder zukünftige Softwareupdates zu installieren.

globesystems erfasst bei diesem Vorgang keine sensiblen Informationen vom Gerät des Lizenznehmers.

IV. Pflichten des Lizenznehmers

Der Lizenznehmer ist verpflichtet, vor dem Einsatz der Software die Handbücher gründlich und gewissenhaft durchzulesen, um Probleme und Fehler, die aus Bedienfehlern resultieren, auszuschließen.
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Speicherbuchführung, regelmäßig eine Datensicherung vorzunehmen. Datenbestände sind auf Anforderung des Supports von globesystems vom Lizenznehmer bereitzustellen, sofern diese zu einer vom Lizenznehmer gewünschten Problemlösung beitragen.

V. Besondere Beschränkungen

Dem Lizenznehmer ist es untersagt,

  • ohne vorherige schriftliche Einwilligung von globesystems das zur Software gehörige schriftliche Material einem Dritten zugänglich zu machen oder zur Kenntnis zu bringen;
  • ohne vorherige schriftliche Einwilligung die Software über einen Datenübertragungskanal auf andere Computer / Systeme zu übertragen;
  • ohne vorherige schriftliche Einwilligung von globesystems die Software abzuändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln, zu entkompilieren oder zu entassemblieren;
    von der Software oder vom schriftlichen Material abgeleitete Werke zu erstellen;
  • das schriftliche Material zu vervielfältigen, zu übersetzen oder abzuändern oder vom schriftlichen Material abgeleitete Werke zu erstellen.

VI. Inhaberschaft von Rechten

Der Lizenznehmer erhält mit dem Erwerb des Produktes nur Eigentum am körperlichen Datenträger auf dem die Software aufgezeichnet ist. Ein Erwerb an den Rechten der Software ist damit nicht verbunden. Der Lizenznehmer erwirbt und erhält somit ein schlichtes und auf die Vertragsdauer zeitlich beschränktes Werknutzungsrecht. globesystems behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und sonstigen Verwertungsrechte an der Software vor.

VII. Vervielfältigung

Die Software und das dazugehörige Schriftmaterial sind urheberrechtlich geschützt. Es ist dem Lizenznehmer das Anfertigen einer einzigen Sicherheitskopie erlaubt. Der Lizenznehmer ist verpflichtet auf der Sicherheitskopie den Urheberrechtsvermerk von bzw. für globesystems anzubringen. Ein in der Software vorhandener Urheberrechtsvermerk darf nicht entfernt werden.
Es ist ausdrücklich verboten, die Software und auch das schriftliche Material ganz oder teilweise in der ursprünglichen oder abgeänderten Form mit einer anderen Software zu mischen oder in anderer Software in eingeschlossener Form zu kopieren oder zu vervielfältigen.

VIII. Übertragung des Benutzerrechtes

Das Recht zur Benutzung der Software kann nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung von globesystems und nur unter den Bedingungen dieses Vertrages übertragen werden. Verschenken, Verleihen oder Vermieten der Software ist ausdrücklich untersagt.

IX. Dauer des Vertrages

Der Vertrag wird grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Das Recht des Lizenznehmers zur Benutzung dieser Software erlischt automatisch ohne Kündigung, wenn dieser eine Bedingung dieses Vertrages verletzt. Bei Beendigung des Vertrages endet auch das (Be-) Nutzungsrecht. Der Lizenznehmer ist bei Vertragsbeendigung verpflichtet, Originaldatenträger, alle Kopien der Software einschließlich etwaiger abgeänderter Exemplare sowie das schriftliche Material zu vernichten.
Wird der Softwarepreis nicht innerhalb von 60 Tagen ab Vertragsdatum vollständig entrichtet (betrifft auch nachträglich erworbene Softwareupdates, die nachträgliche Erweiterung von Arbeitsplätzen oder den nachträglichen Erwerb neuer Module) steht dem Lizenznehmer kein Vertragsrecht, insbesondere kein Nutzungsrecht an der Software zu, es sei denn, es wurde ausdrücklich ein anderslautendes Zahlungsziel zwischen globesystems und dem Lizenznehmer vereinbart. Bei Nichteinhaltung des abweichenden Zahlungszieles erlischt das Nutzungsrecht an der Software ebenfalls nach 60 Tagen.

X. Schadenersatz bei Vertragsverletzung

globesystems macht den Lizenznehmer darauf aufmerksam, dass dieser für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haftet, die globesystems auch durch eine Verletzung dieser Bestimmungen durch den Lizenznehmer entstehen.

XI. Programmänderung, Servicevertrag / Partnerschaftsvertrag, Preisanpassung und Update

globesystems ist berechtigt, Aktualisierungen der Software nach eigenem Ermessen zu erstellen.

Im Falle von durch globesystems anerkannten Reklamationen des Lizenznehmers werden die zu erstellenden Änderungen in einer auf die aktuelle Software folgenden Version berücksichtigt.
Unter „aktueller Software“ wird dabei jene Version bezeichnet, die zum Zeitpunkt der Reklamation von globesystems vertrieben wird.
Lizenznehmer, die nicht über die aktuellste Version der Software verfügen, haben keinen Anspruch auf Umsetzung von Korrekturen in ihrer (älteren) Version.

Der Abschluss eines Service- / Partnerschaftsvertrages ist für das erste Jahr verpflichtend für alle Module und Lizenzen der Software bei ihrem Erwerb vorzunehmen. Die Höhe des Service- / Partnerschaftsentgelts ist auf der Rechnung ersichtlich.
Der Service-/ Partnerschaftsvertrag verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, solange von einem Kündigungsrecht nicht Gebrauch gemacht wird. Die Kündigung des Service- / Partnerschaftsvertrages ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes jeweils mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Service- (Partnerschafts-) Vertragsjahres möglich, die Rückgabe eines bereits erhaltenen Updates ist – bis auf nachfolgende Ausnahme – ausgeschlossen:
Da die Technik immer komplexer wird und sich der Umfang der Software ständig vergrößert, behält sich globesystems das Recht vor, sowohl das Serviceentgelt als auch bestimmte Softwaremodule preislich anzupassen.
Die Anpassung erfolgt dabei wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2020 der Statistik Austria. Sollte der Verbraucherpreisindex 2020 nicht mehr veröffentlicht werden, tritt sein amtlicher Nachfolger an dessen Stelle. Berechnungsgrundlage bildet die für den im Monat Oktober des Vorjahres oder des Jahres der letzten Erhöhung verlautbarte Indexzahl. Die Anpassung erfolgt im Regelfall jährlich (kaufmännisch gerundet). Das Recht auf eine Vertragsänderung bleibt davon unberührt. Sollte die Anpassung des Serviceentgelts ausnahmsweise höher als der zu ermittelnde Wertsicherungsbeitrag ausfallen, räumt globesystems dem Kunden das Recht ein, die Abnahme des Updates zurückzuweisen. Der Service-/ Partnerschaftsvertrag gilt damit automatisch per sofort als gekündigt. Bis dahin bereits bezogene Leistungen werden dann nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Die zur Anwendung kommenden Preise kann der Lizenznehmer der aktuell gültigen globesystems – Preisliste entnehmen, die er jederzeit anfordern kann. Wird die Kündigung des Service- / Partnerschaftsvertrages seitens globesystems wahrgenommen, so erfolgt die Kündigung ebenfalls eingeschrieben und es erlischt in diesem Fall auch die Verpflichtung zur Aktualisierung der Software gegenüber dem Lizenznehmer ab dem Zeitpunkt der Kündigung.

Verfügt der Lizenznehmer über keinen Servicevertrag, weil dieser zu einem früheren Zeitpunkt bereits gekündigt wurde, so kann der Lizenznehmer trotz der Kündigung telefonischen Support bei globesystems in Anspruch nehmen. Es wird der in Anspruch genommene Zeitaufwand mit dem aktuell gültigen Stundensatz laut globesystems – Preisliste in Rechnung gestellt. Die kürzeste Zeiteinheit sind 15 Minuten. Bei längerer Dauer wird minutengenau abgerechnet.

globesystems ist nicht verpflichtet, Aktualisierungen der Software solchen Lizenznehmern zur Verfügung zu stellen, welche das Servicevertrags- (Partnerschafts-) Entgelt nicht bezahlt haben oder mit Zahlungen an globesystems welcher Art auch immer im Rückstand sind.

globesystems ist weiters nicht verpflichtet, Aktualisierungen der Software solchen Lizenznehmern zur Verfügung zu stellen, die mit einem veralteten Betriebssystem arbeiten und daher die von globesystems vorgegebenen bzw. empfohlenen Systemanforderungen nicht (mehr) erfüllen. Wird das Kündigungsrecht des Service- / Partnerschaftsvertrages durch globesystems wahrgenommen, so erlischt ebenfalls die Aktualisierungsverpflichtung der Software gegenüber dem Lizenznehmer.

Beabsichtigt ein Lizenznehmer ohne bestehenden Service- / Partnerschaftsvertrag bzw. ein Nutzer einer veralteten Version zusätzliche Module zu erwerben oder seinen Service- / Partnerschaftsvertrag wieder zu aktivieren, muss die im Einsatz befindliche Software upgedatet werden, d.h. eine aktuelle Version der bisher eingesetzten Module erworben werden.
Als Updatekosten werden dabei 50% vom ursprünglichen Service- / Partnerschaftsvertrag für jedes Jahr in Rechnung gestellt, für die der Service- / Partnerschaftsvertrag vom Lizenznehmer nicht bezogen wurde.

Ergänzende Bestimmungen für Händler im Bereich Service- / Partnerschaftsvertrag:

Händler ist, wer von globesystems durch den Vertrag Vertriebspartnervereinbarung zum Vertrieb der Software Unternehmensmanager / globemanager (plus) autorisiert wurde und seinen Aufgaben gemäß Vertriebspartnervereinbarung nachkommt.
Wird zwischen Händler und seinem Kunden keine schriftliche Vereinbarung über den Service- / Partnerschaftsvertrag getroffen und vom Kündigungsrecht seitens des Kunden laut obiger Erläuterung kein Gebrauch gemacht, so ist der Händler dennoch trotz Fehlens der schriftlichen Vereinbarung berechtigt, die jährliche Partnerschaftsvorschreibung an den Kunden mit Beginn des neuen Partnerschaftsjahres durchzuführen.

Kündigt der Händler seinerseits einen bestehenden Service- / Partnerschaftsvertrag zu einem Stichtag, der vor Beendigung des jeweiligen Service- (Partnerschafts-) vertragsjahres liegt, so hat der Händler Sorge dafür zu tragen, dass sein Kunde weiterhin Support bis Beendigung seines von ihm im Voraus bezahlten Partnerschaftsjahres erhält.
Alternativ kann sich der Händler im Falle der Zustimmung seitens globesystems auch zur Rückzahlung seines Anteils in Bezug auf den jeweiligen Partnerschaftsvertrag entscheiden, wenn globesystems die Supportleistung an den Händlerkunden bis zum Ende des Service- (Partnerschafts-) vertragsjahres übernehmen soll und dieser Vorgangsweise zustimmt.

XII. Gewährleistung und Haftung

globesystems gewährleistet gegenüber dem Lizenznehmer, dass zum Zeitpunkt der Übergabe der Datenträger (z.B. CD, DVD oder Datenstick), auf dem die Software aufgezeichnet ist, oder in welcher Art auch immer übermittelte bzw. direkt in das Computersystem des Lizenznehmers eingespielte Computersoftware unter den üblichen bzw. von globesystems genannten Betriebsbedingungen fehlerfrei sind.
Soll die Software durch von globesystems vorzunehmende Anpassungen (z.B. durch sogenannte „Workflows“) erweitert werden, so ist der Lizenznehmer verpflichtet entsprechende Testdaten an globesystems weiterzuleiten, damit die Anpassungen von globesystems korrekt erstellt und geprüft werden können. Nach Fertigstellung und Implementierung der Anpassungen in die Software, ist der Lizenznehmer verpflichtet, diese innerhalb von 2 Wochen zu testen und unmittelbar nach den Testläufen ein entsprechendes Feedback an globesystems zu äußern.
globesystems übernimmt generell keine Gewähr, dass die Software den individuellen Anforderungen und Zwecken des Lizenznehmers genügt oder mit der vom Lizenznehmer verwendeten Hardware oder anderer von ihm verwendeter Software kompatibel ist bzw. zusammenarbeitet. Die Verantwortung für die richtige Auswahl und die Folgen der Benutzung der Software sowie der beabsichtigten oder erzielten Ergebnisse trägt ausschließlich der Lizenznehmer.

Generell haftet globesystems nur für krass grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz. Die Höhe eines etwaigen Schadenersatzes ist gegenüber Unternehmen mit der Höhe des Softwarepreises limitiert. globesystems haftet nicht für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten (Mangel-) Folgeschaden. Ein behaupteter Mangel im Zeitpunkt der Übergabe ist vom Lizenznehmer ebenso wie ein allfälliges Verschulden in jedem Fall nachzuweisen.

XIII. Einwilligungserkärung/Datenschutz

Der Lizenznehmer erteilt seine Einwilligung und stimmt ausdrücklich zu, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Unternehmenszugehörigkeit, Beruf, allenfalls Firmenbuchnummer, Ansprechperson und Vertretungsbefugnisse, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, UID-Nummer und sonstige zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Lizenznehmers notwendigen weiteren personenbezogenen Daten, zum Zweck der Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen (Angebotserstellung, Bearbeitung von Anfragen) und der Vertragserfüllung sowie der laufenden weiteren Betreuung des Lizenznehmers, zum Zweck der Bewerbung von globesystems-Produkten und Leistungen (Unterbreitung von Angeboten, Zusendungen von Werbung, Newsletter) in welcher Form auch immer strukturiert und/oder automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.
Der Lizenznehmer ist einverstanden, dass ihm Mitteilungen von globesystems, auch in elektronischer Form, beispielsweise als E-Mail zum Zweck der Vertragsanbahnung und zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet werden. Alle erteilten Einwilligungen bzw. Zustimmungen können einzeln und zur Gänze jederzeit mit Wirkung für die Zukunft schriftlich an globesystems unter Verwendung der E-Mail-Adresse datenschutz@globesystems.net kostenfrei widerrufen werden.

Ergänzende Hinweise:
(Personenbezogene) Daten werden von globesystems nur zu den beschriebenen Zwecken verarbeitet, gespeichert und verwendet. Es besteht keine Absicht, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, es sei denn, dies ist zur Vertragserfüllung erforderlich oder erfolgt über Wunsch des Lizenznehmers. Alle (personenbezogenen) Daten werden von globesystems jedenfalls für die Dauer der allgemeinen Aufbewahrungspflicht (BAO, UGB: 7 Jahre) gespeichert. Sofern personenbezogene Daten darüber hinaus zum Zwecke der Ausübung und/oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt oder eine längere Aufbewahrung der Daten (gesetzlich angeordnet oder erforderlich) ist, erfolgt die Speicherung der Daten für die Dauer der allgemeinen Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen von 30 Jahren.

Es besteht die Möglichkeit und das Recht, jederzeit zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten von globesystems gespeichert wurden, Kopien dieser Daten zu erhalten, die personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu ergänzen oder zu löschen (insofern diese falsch erfasst oder nicht rechtskonform verarbeitet wurden), die Verarbeitung von personenbezogenen Daten einzuschränken (insofern dies nicht zur Vertragserfüllung erforderlich ist), unter bestimmten Umständen der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widersprechen oder die für die Verarbeitung zuvor gegebene Einwilligung zu widerrufen.

XIV. Sonstiges, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen werden durch solche ersetzt, die dem Sinn des Vertrages am nächsten kommen. Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ried im Innkreis.

Falls Sie Fragen zum Lizenzvertrag haben, so wenden Sie sich bitte schriftlich an:

globesystems Business Software GmbH, Hannesgrub Nord 30, AT-4911 Tumeltsham.

Stand: 01. Juni 2022